BERATUNGSFELDER
Verfahrensdokumentation nach GoBD
als Unternehmensberatung
In der Abgabenordnung (AO) § 90 und § 140 sowie § 200 wird das Mitwirkungsrecht und die Mitwirkungspflicht des steuerpflichtigen Unternehmers an der Erstellung der Einkommenssteuererklärung und auch Betriebsprüfung grundlegend gesetzlich geregelt.
Am 01. Januar 2020 trat die aktuelle GoBD "2.0" rechtlich in Kraft. Seit 2019 (GoBD "1.0") befassen wir uns damit intensiv.
Ursprünglich galt die GoBD als Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder.
Am 01. Juli 2021 ist die GoBD als Anhang 64 zum gesetzlichen Bestandteil der Abgabenordnung eingefügt worden.
Die Erstellung und die Pflege in der GoBD definierten Verfahrensdokumentation ist für jeden Unternehmer; auch Freiberufler gesetzlich verpflichtend.
Sonderregelungen gibt es dazu nicht.
Die GoBD beschreibt wie Ihre verpflichtende Mitwirkung an der Einkommenssteuererklärung sowie die Betriebsprüfung zu erfolgen hat. Die Anforderungen an die Verfahrensdokumentation werden durch die Finanzbehörde bewusst sehr hoch gestellt. Auf Grund dieser Tatsache sollten Sie den Zeitaufwand an der Erstellung der Verfahrensdokumentation nicht unterschätzen.
Die Verfahrensdokumentation dient dabei der Beweisführung zur Finanzbehörde, dass sie die kaufmännische Buchhaltung GoBD-konform umsetzen.
Die Verfahrensdokumentation ist eine Pflicht:
- im Rahmen der Rechnungslegungsgrundsätze
- zur strukturierten Darstellung der rechnungsrelevanten Arbeitsabläufe
- zu Ihrer rechtlichen Absicherung
- zur Qualitätssicherung in Ihrer täglichen Arbeit
- zur nachvollziehbaren Dokumentation von Prozessen, der dabei verwendeten Soft- und Hardware und den dabei verwendeten Versionen
- zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit gegenüber den Finanzbehörden.
Bei der Festsetzung einer Betriebsprüfung geht es verstärkt darum, die Forderung der Verfahrensdokumentation für die geforderten Prüfungszeiträume zeitnah vorzulegen.
Als Unternehmer sind sie dafür verantwortlich.
Dies gilt auch, wenn Sie Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auf Dritte; etwa auf Steuerberater oder Rechenzentren übertragen haben.
Bei mangelhafter oder sogar fehlender Verfahrensdokumentation wird Ihre Buchführung nicht mehr anerkannt. Es liegt ein schwerer Mangel Ihrer Buchführung vor. Die "Hinzuschätzung" (Geldstrafe) kann bis zu 15 % pro Jahr des Prüfungszeitraumes (Prüfungszeitraum 3 Jahre = 3 x 15 %) des Umsatzes Ihrer Firma betragen. Hinzu kommt die erneute Erstellung Ihrer Steuererklärungen.
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Wir stehen Ihnen was diese Themen anbelangen, gerne zur Seite.