Luftverkehr  | Projektmanagement  |  Verfahrensdokumentation nach GoBD

BERATUNGSFELDER


Luftverkehr

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- Vermittlung von Kooperationspartnern und Handelskontakten

Projektmanagement

als Unternehmensberatung

- Projektaufbereitung und Entwicklung nicht nur von Fluggesellschaften

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Verfahrensdokumentation nach GoBD

als Unternehmensberatung

Am 01. Januar 2020 trat die aktuelle GoBD "2.0" rechtlich in Kraft. Bereits seit 2019 (GoBD "1.0") verstärkt durch "Corona" befassen wir uns damit intensiv.

Mit der Abgabenordnung (AO) §90 Absatz 3, 141 bis 144 sowie §200 wird das Mitwirkungsrecht und die -pflicht an der Erstellung Ihrer Einkommenssteuererklärung sowie Betriebsprüfung grundlegend gesetzlich geregelt. Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts. Der historisch bedingte Begriff Abgabenordnung (AO) verwirrt etwas dabei.

Ursprünglich sind die GoBD Verwaltungsanweisungen (14. November 2014 & 28. November 2019) des Finanzministeriums des Bundes an die Finanzbehörden der Länder. 2021 wurde die Fassung aus 2019 der GoBD Anhang der Abgabenordnung (AO). Dementsprechend ist die GoBD und die daraus resultierende Verfahrensdokumentation nach GoBD für jede aufzeichnungspflichtige Firma gesetzlich verpflichtend !!! Beschrieben und definiert werden in der GoBD, wie Ihre Mitwirkungspflicht (§200 der AO) an der Einkommenssteuererklärung sowie Betriebsprüfung zu erfolgen hat. 

Bewusst sind die Anforderungen an die aus der GoBD geforderte Verfahrensdokumentation von der Finanzbehörde dabei sehr hoch gehalten. 

Entsprechend geht seit Mitte 2021 bei der Festsetzung einer Betriebsprüfung verstärkt die Forderung einher die Verfahrensdokumentation, für die geforderten Prüfungszeiträume (also auch rückwirkend) dem Betriebsprüfer der Finanzbehörde zeitnah am Prüfungstermin orientiert, vorzulegen.

Für jeden Selbständigen (auch Freiberufler) sowie jede Firma (Abgabenordnung (AO) (BMF Amtliches AO-Handbuch; 2021; Anhang 64; GoBD; 1. Allgemeines; Absatz 4 sowie Punkt 10.1 Absatz 151 bis 155) ist die Erstellung und Pflege der in der GoBD definierten Verfahrensdokumentation gesetzlich verpflichtend. Abweichende Regelungen gibt es nicht !!!

GoBD = Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

In der Verfahrensdokumentation wird detailliert beschrieben, wie Ihre Buchhaltung sowie kaufmännische Buchhaltung vom Ursprung bis zum Steuerberater entsteht. Die Verfahrensdokumentation öffnet dabei Betriebsprozesse sichtbar, die dem Betriebsprüfer helfen, die Abläufe und Zuständigkeiten in Ihrer Firma besser zu verstehen. 

Zu einer Verfahrensdokumentation gehören beispielsweise:  

- die grundsätzliche Darstellung der geschäftlichen Tätigkeit Ihrer Firma
- die Darlegung von Angeboten und Ausgangsrechnungen
- der Prozess von der Bestellung bis hin zur Zahlung der Rechnungen
- Information bezüglich der Verantwortlichkeiten und der Führung des Kassenbuchs
- Fragen zur Hard- und Software und zu den verwendeten Versionen

Unser Anspruch ist die Verfahrensdokumentation revisionssicher zu erstellen, damit diese vor der Finanzbehörde besteht.

Klartext !!!

Sie sind der Unternehmer und Sie sind für die Erstellung, Aktualisierung und Vorhaltung der Verfahrensdokumentation voll verantwortlich (GoBD, Punkt 2. Verantwortlichkeit, Absatz 21). 

Ihr Steuerberater hat lediglich die Verpflichtung Sie darüber zu informieren. Er ist nicht verpflichtet die Verfahrensdokumentation für Sie zu erstellen. Auch dann nicht, wenn Sie teilweise oder vollständig ihre organisatorischen und technischen Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben (z.B. an Steuerberater oder ein Rechenzentrum) ausgelagert haben. 

Eine Verfahrensdokumentation muss als Din A4 Ordner immer aktuell bei Ihnen in der Firma vorgehalten werden !!! Bei Festsetzung der Betriebsprüfung die Verfahrensdokumentation noch schnell zu erstellen, ist daher nicht ratsam. Dies ist einfach nicht schaffbar.

Bei einer fehlenden oder mangelhaften Verfahrensdokumentation kann bzw. wird die Buchführung verworfen und in Form einer Hinzuschätzung (Geldstrafe) bestraft. Die Hinzuschätzung wird dann ab 15% pro Jahr des Prüfungszeitraums Ihres Firmenumsatzes betragen. Zudem wird Ihre Belegablage in Frage gestellt. Das heißt, für ihre Buchführung/Steuererklärung liegt ein schwerer Mangel vor.  

Beispiel: Steuerlast 100.000 €, Prüfungszeitraum 3 Jahre / Hinzuschätzung (Geldstrafe) 15% x 3 Jahre = 45% + ca. 10% für jede neu überarbeitete Steuererklärung x 3 Jahre = 30% sind in Summe = 75% Hinzuschätzung (Geldstrafe) bezogen auf eine Jahressteuerbruttolast ihres Firmenumsatzes !!! 

Nehmen Sie die Verfahrensdokumentation daher bitte nicht auf die leichte Schulter !!!

Die AVIA CONCEPT ist durch die vielseitige Erstellung von Verfahrensdokumentationen für unsere Mandanten in der Lage, diese branchenübergreifend revisionssicher für Sie zu erstellen.

Aktuell !!! 

Der §200 der AO wurde überarbeitet. Mit Geltung zum 01.01.2024 ergänzt sich dieser zum §200a. 

Die Vorschrift sieht nun vor, Steuerpflichtige zur Mitwirkung in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen mit Monatsfrist aufzufordern, ohne dass dies einer Begründung bedarf (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen). Wird dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht vollständig entsprochen, wird die Finanzbehörde ein Mitwirkungsverzögerungsgeld (Geldstrafe) Absatz 2 (100 € für höchstens 100 Kalendertage = 10.000 €) festsetzen. 

Hinzu wird als weitere Rechtsfolge im Absatz 3 ein weiterer Zuschlag des Mitwirkungsverzögerungsgeld im Ermessen der Finanzbehörde bestimmt. Dieser wird in der Höhe durch das Finanzamt selbst definiert !!!